Rz. 7

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensordnung – BVV) v. 3.5.2008 das Wertguthaben i. S. d. Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Lohnunterlagen darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 getrennt darzustellen.

Bei planmäßiger Verwendung in der Freistellungsphase sind aus dem fälligen Wertguthaben auch insoweit Beiträge zu entrichten, als dass Arbeitsentgelt in der Ansparphase über der Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherungszweige lag. Das BSG begründet dies mit dem fingierten Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und dem hieraus resultierenden Versicherungsschutz. Anders als im Störfall, in welchem das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertguthaben nur nach der Differenz zwischen dem bisher „verbeitragten“ Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen ist, belaste ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes ohne Beitragsleistung die Versichertengemeinschaft unangemessen (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R). Klarzustellen ist insofern, dass solche Leistungen des Arbeitgebers, die von vornherein aus dem Entgeltbegriff des § 14 ausgeschlossen und damit beitragsfrei sind, auch bei Auszahlung in der Freistellungsphase beitragsfrei bleiben.

Im Störfall hingegen soll im Ergebnis der Zustand herbeigeführt werden, der ohne die Vereinbarung nach § 7b bestanden hätte. Soweit das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß eingesetzt wird (oder nicht mehr eingesetzt werden kann), werden die Beitragsansprüche – ggf. noch durch Abs. 2 Satz 8 und 9 modifiziert – auf einmal fällig, ohne das insoweit die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze eingreift (Abs. 2 Satz 1).

Durch entsprechende Aufzeichnungen soll die jederzeitige geldmäßige Erfassung der Wertguthaben ermöglicht werden. Ziel der Aufzeichnungspflichten ist letztlich, die beitragsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erzielung des Entgelts durch Arbeitsleistung, insbesondere das Verhältnis zu den jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, nachzuzeichnen. Neben der in Abs. 2 Satz 1 angelegten Aufzeichnungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber in Abs. 2a das alternativ verwendbare „Summenfeldermodell“ umrissen. Darüber hinaus bieten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger eine Variante des Summenfeldermodells zur Verwendung an, das sog. Alternativ- oder Optionsmodell (vgl. zu den alternativen Aufzeichnungsmöglichkeiten das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 31.3.2009, insoweit abgedruckt in Die Beiträge 2009 S. 648, 656).

Nach dem Summenfeldermodell wird von der ersten Gutschrift eines Wertguthabens an die Differenz zwischen dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (getrennt nach Versicherungszweigen) und dem tatsächlich verbeitragten Arbeitsentgelt ermittelt, die sog. SV-Luft. Die SV-Luft ist mindestens einmal am Schluss des Kalenderjahres in den Summenfeldern der einzelnen Versicherungszweige festzuhalten. Die einzelnen Summenfelder werden, wiederum nach Versicherungszweigen getrennt, im Störfall aufaddiert und bilden die Grenze, innerhalb derer das Wertguthaben im Störfall beitragspflichtig ist. Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in einem Abrechnungszeitraum, ist die SV-Luft „Null“ und nicht negativ. Für beitragsfreie Zeiten ist keine SV-Luft zu bilden.

In der Entgeltabrechnung (Lohnkonto) sind darzustellen:

  • die SV-Luft für jeden Versicherungszweig,
  • das Wertguthaben und
  • der aus dem Vergleich der SV-Luft für jeden Versicherungszweig und des Wertguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens (abgegrenzte SV-Luft).
 
Praxis-Beispiel

Für einen Arbeitnehmer in den alten Bundesländern wird vom 1.4.2009 an vertraglich eine flexible Arbeitszeitvereinbarung getroffen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 3.200,00 EUR, davon sollen jeweils 300,00 EUR für die flexible Arbeitszeit angesammelt werden. Das Wertguthaben und die sog. SV-Luft werden dann wie folgt ermittelt:

 
Beginn der Bildung eines Wertguthabens April 2009
monatliches Bruttoentgelt 3.200,00 EUR
monatlich werden als Wertguthaben verwendet 300,00 EUR
verbleibt als monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.900,00 EUR
Ermittlung der SV-Luft für das Jahr 2009 in den alten Bundesländern  
1. anteilige Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.2009 (9 × 3.675,00 EUR =) 33.075,00 EUR
  abzüglich beitragspflichtiges Entgelt in dieser Zeit (9 × 2.900,00,00 EUR =) 26.100,00 EUR
  verbleibt als SV-Luft der Kranken- und Pflegevers...

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