Rz. 5

Auch nach Vereinbarung von flexibler Arbeitszeit wird ggf. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet. Außerdem kann vereinbart werden, dass aus dem Wertguthaben zur Erhöhung der laufenden Bezüge während der Freistellungsphase Einmalbeträge gezahlt werden. Abs. 1 Satz 2 regelt die Beitragsberechnung in solchen Fällen.

Bei der Berechnung der Beiträge für Einmalzahlungen ist während der Arbeitsphase zunächst das erzielte Arbeitsentgelt des laufenden Jahres (bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde zu legen (Abs. 1 Satz 2 HS 1). Diesem Arbeitsentgelt ist dann für den maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Die Einmalzahlung ist dabei insoweit zur Beitragsberechnung heranzuziehen, als sie zusammen mit dem bisherigen Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde lag, die jeweilige (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 23a). Letztlich erfolgt die Beitragsberechnung für das einmalig gezahlte Entgelt in der Ansparphase also so, als ob eine Vereinbarung nach § 7b nicht besteht. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung mindert jedoch die im Störfall maßgebende "SV-Luft" im jeweiligen Versicherungszweig (vgl. Rz. 6 ff.). Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dagegen während der Freistellungsphase gewährt, wird dem für diese Zeit fälligen Arbeitsentgelt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung hinzugerechnet (Abs. 1 Satz 2 HS 2). Die Bestimmung der Differenz zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erfolgt ebenfalls nach den fälligen Entgelten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezieht während der Freistellungsphase seit Januar 2010 monatliche Bezüge i. H. v. 2.800,00 EUR. Im Mai wird vereinbarungsgemäß aus dem Wertguthaben ein Urlaubsgeld von ebenfalls 2.800,00 EUR gezahlt. Die Beiträge sind dann wie folgt zu berechnen:

 
  Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
 

Kranken- und Pflegeversicherung

EUR

Rentenversicherung und Arbeitsförderung

EUR
monatliche BBG 2010 3.750,00 5.500,00
anteilige BBG Januar bis Mai 2010 18.750,00 27.500,00

abzüglich beitragspflichtiges anteiliges Arbeitsentgelt

Januar bis Mai

(5 × 2.800,00 EUR)
14.000,00 14.000,00
= Differenz zur anteiligen BBG 3.250,00 12.500,00

Somit ist das gesamte Urlaubsgeld von 2.800,00 EUR beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsberechnung im Mai sind daher für alle Versicherungsbereiche (2.800,00 EUR + 2.800,00 EUR =) 5.600,00 EUR zugrunde zu legen.

Die vorstehend aufgezeigte Berechnung der Beiträge bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeit gilt nicht, wenn das Wertguthaben während – oder bei Abwicklung – eines Störfalls gezahlt wird (vgl. Abs. 2).

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