Rz. 1a

Grundsätzlich ist die Fälligkeit der an die Krankenkassen abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. § 28d) an die in dem für den Betrieb geltenden Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit und das dafür zu beanspruchende Arbeitsentgelt gebunden. Nachdem mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) jedoch in dem in § 7 eingefügten Abs. 1a ausdrücklich vorgesehen ist, dass das in einem Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt nach dem seinerzeit ebenfalls neu eingefügten § 7a erst später für Freistellungszeiten verwendet werden kann, war dafür auch eine Regelung für die Berechnung der Beiträge für das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt und das für die Freistellungszeit gebildete Wertguthaben sowie über die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge erforderlich.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten nach der Besprechung v. 17./18.11.1998 die Auffassung, dass das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen auch für die Altersteilzeit anzuwenden ist.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Fälligkeit der Beiträge für das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben einschließlich derjenigen Guthabenteile, die nicht entsprechend der Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden. Sind allerdings von vornherein die Voraussetzungen einer Vereinbarung über die Verwendung des Wertguthabens nach § 7b nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht entsprechend aufgeschoben. Dies gilt auch, wenn Teile des bereits erzielten Arbeitsentgelts von vornherein mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung angespart werden.

Unter dem Begriff "Wertguthaben" sind in diesem Zusammenhang alle aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 7b angesparten Arbeitsentgelte i. S. d. § 14 erfasst. Nicht erfasst sind seit dem 1.1.2009 – unabhängig von der Anzahl der gutgeschriebenen Stunden – sonstige Zeitguthaben (insbesondere Gleitzeitvereinbarungen), die die kumulativen Voraussetzungen einer Vereinbarung nach § 7b nicht erfüllen. Seit dem 1.1.2009 können auch geringfügig Beschäftigte Wertguthaben bilden.

Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 aus rentenrechtlichen Gründen getrennt darzustellen. Die Wertzuwächse des Wertguthabens sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde.

Mit dem zum 1.1.2009 eingeführten § 7d ist geregelt, dass in das Wertguthaben auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) einzustellen sind.

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