Rz. 12

Werden im Laufe eines Kalenderjahres mehrere einmalige Arbeitsentgelte gezahlt, sind bei jeder Zahlung die beitragspflichtigen Teile zu ermitteln. Für die Vergleichsberechnung darf dabei nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das auch der Beitragsberechnung unterlegen hat. Somit müssen die wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile der einmaligen Arbeitsentgelte außer Ansatz bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Wird dem in Rz. 6 genannten Angestellten im Dezember 2023 noch Weihnachtsgeld gezahlt, sind neben den beitragspflichtigen monatlichen Arbeitsentgelten auch die der Beitragsrechnung zugrunde gelegten Teile des Urlaubsgeldes den anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüberzustellen.

 
  Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
 

Kranken- und Pflegeversicherung

EUR

Renten- und Arbeitslosenversicherung

EUR
monatliche BBG 2023 4.987,50 7.300,00
anteilige BBG Januar bis Dezember 2023 59.850,00 87.600,00
abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Dezember 2023 (12 × 4.200,00 EUR) 50.400,00 50.400,00
abzüglich beitragspflichtiger Teil des Urlaubsgeldes 3.937,50 4.200,00
= Differenz zur anteiligen BBG 5.512,50 33.000,00

Damit ist das gesamte Weihnachtsgeld von 4.200,00 EUR beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Der Beitragsberechnung im Dezember sind daher für alle Versicherungszweige (4.200,00 EUR + 4.200,00 EUR =) 8.400,00 EUR zugrunde zu legen.

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