Rz. 8

Von einer Unterbrechung der Beitragszeit beim gleichen Arbeitgeber geht man aus, wenn es während des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr Zeiten gibt, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind, Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz. Soweit daher im laufenden Kalenderjahr vor der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutzfrist, Erziehungsurlaub) zurückgelegt worden sind, sind diese bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze außer Ansatz zu lassen.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.200,00 EUR wird die Zahlung von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 3.4.2023 bis einschließlich 6.5.2023 unterbrochen. In dieser Zeit hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt. Bei Zahlung von Urlaubsgeld im Mai 2023 ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern wie folgt zu ermitteln:

 
  Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
 

Kranken- und Pflegeversicherung

EUR

Renten- und Arbeitslosenversicherung

EUR
monatliche BBG 2023 4.987,50 7.300,00
anteilige BBG Januar bis März 2023 14.962,50 21.900,00
BBG 1. und 2.4.2023 332,50 486,67
BBG 7. bis 31.5.2023 4.156,25 6.083,34
= anteilige BBG 1.1. bis 31.5.2023 19.451,25 28.470,01
abzüglich des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (ohne das Urlaubsgeld)    
Januar bis März 2023 (3 × 4.200,00 EUR) 12.600,00 12.600,00
Arbeitsentgelt 1. und 2.4.2023 280,00 280,00
Arbeitsentgelt 7. bis 31.5.2023 3.500,00 3.500,00
= Differenz zur anteiligen BBG 1.1. bis 31.5.2023 3.071,25 12.090,01

Danach sind nunmehr vom Urlaubsgeld 3.071,25 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, während für das gesamte Urlaubsgeld Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung zu berechnen und abzuführen sind.

Die Beitragsbemessungsgrenzen für Kalendertage ergeben sich, indem der Betrag der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze durch 30 geteilt wird. Dabei ist der Monat mit höchstens 30 Tagen anzusetzen. Fehlen jedoch einige Tage eines Monats, wird der 31. des jeweiligen Monats mitgezählt. Daher sind für die Zeit vom 7. bis 31.5.2023 insgesamt 25 Kalendertage anzusetzen.

Arbeitsfreie Samstage oder Sonntage, die in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt am Monatsanfang oder Monatsende liegen, sind nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten (Die Beiträge 1985 S. 171) als Sozialversicherungstage bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Unabhängig von den innerhalb eines Betriebes bestehenden Arbeitszeitregelungen (z. B. 5-Tage-Woche) ist bei teilweiser Beschäftigung während eines Entgeltabrechnungszeitraums für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen sowie für die Beitragsberechnung die Zahl der Kalendertage anzusetzen, an denen das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis tatsächlich bestanden hat (Sozialversicherungstage). Zu diesen Beschäftigungszeiten gehören demnach auch die Zeiten, für die zwar aus abrechnungstechnischen Gründen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, aber dem Grunde nach ein Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung besteht.

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel

Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird wegen Arbeitsunfähigkeit vom 20.4. bis 21.5.2023 kein Arbeitsentgelt gezahlt. Obgleich für den 20. und 21.5.2023 (Samstag und Sonntag) kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze einzubeziehen und als Beschäftigungszeit zu melden (Unterbrechungsmeldung zum 20.4.2023; Beschäftigungszeit für die folgende Meldung vom 20.5.2023 an).

Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ohne Beitragszahlung erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Ablauf des ersten Monats. Die Beiträge sind so zu bemessen, als habe das Beschäftigungsverhältnis während des unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat weiterhin bestanden. Das gilt auch bei anderen Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses bis zu einem Monat, solange es nach § 7 Abs. 3 dem Grunde nach fortbesteht. Wird daher während eines unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat einmaliges Arbeitsentgelt gezahlt, ist dieses für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel

Ein krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer nimmt für die Zeit vom 12.6. bis 3.7.2023 unbezahlten Urlaub. Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt während dieser Zeit erhalten. Für den Monat Juni wird neben dem Arbeitsentgelt für die ersten 9 Tage des Monats in Höhe von 800,00 EUR während des unbezahlten Urlaubs im Juni ein Urlaubsgeld von 2.400,00 EUR gezahlt. Das insgesamt gezahlte Arbeitsentgelt von 800,00 EUR + 2.400...

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