Rz. 8

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. § 23a) ist für die Berechnung der Beiträge grundsätzlich dem Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Die gesetzliche Vorschrift des § 23a stellt zwar dem Grunde nach lediglich eine Norm für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus Sonderzuwendungen dar, sie kann aber für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge schon aus praktischen Gründen nicht unberücksichtigt bleiben (Die Beiträge 1985 S. 173). Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2).

Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld nach Abs. 1 Satz 2 kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 festgemacht werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an dem er die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld festzustellen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Beitragsfälligkeitstermin ausgezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Abrechnungsmonat Mai 2023

 
  • Entgeltzahlung einschließlich Urlaubsgeld am
31.5.2023
  • Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Mai 2023 am
26.5.2023
  • Zeitpunkt der Feststellung der Beitragsschuld durch Arbeitgeber
22.5.2023

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes vor. Daher sind bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für Mai 2023 auch die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, die auf das Urlaubsgeld entfallen, weil das Urlaubsgeld auch im Mai ausgezahlt wird.

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