Rz. 5

Mit Blick auf das Entstehungsprinzip wird bei Betriebsprüfungen i. d. R. eingehend geprüft, ob die gesetzlichen Mindestlöhne (vgl. insbesondere ab 1.1.2015 das Mindestlohngesetz als Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes v. 11.8.2014, BGBl. I S. 1348; § 8 AÜG i. d. F. v. 1.4.2017 – "Equal-Pay"-Prinzip) oder die nach allgemein verbindlichen Tarifverträgen (§ 5 Tarifvertragsgesetz) zustehenden Arbeitsentgelte der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Soweit festgestellt wird, dass die den Arbeitnehmern gesetzlich zustehenden Löhne oder das Arbeitsentgelt nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag nicht gezahlt und auch nicht für die Beitragsberechnung herangezogen wurden, werden die Beiträge für die Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitsentgelt und dem zustehenden Arbeitsentgelt nacherhoben.

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel
  • Eine Einzelhändlerin beschäftigte mehrere Aushilfskräfte, darunter eine Frau zu einem Entgelt knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigte nach Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt waren, Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt und auf Sonderzuwendungen gehabt habe. Deshalb sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten gewesen und es habe Versicherungspflicht mit einer entsprechenden Beitragsforderung bestanden. Das BSG hat mit Urteil v. 14.7.2004 (B 12 KR 7/03 R) die Auffassung des Rentenversicherungsträgers bestätigt.
  • Als illustrativ für die Auswirkungen des Equal-Pay-Prinzips erweisen sich die Entscheidungen des BSG zur Arbeitnehmerüberlassung in Zusammenhang mit der fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), exemplarisch das Urteil v. 27.4.2021, B 12 R 18/19 R (m. w. N.). Aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit (vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 14.12.2010, 1 ABR 19/10) konnte in den vermeintlich geschlossenen Tarifverträgen das Equal-Pay-Gebot nicht wirksam abbedungen werden.

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