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Versicherungspflichtige Selbständige (z. B. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sowie Seelotsen der Reviere i. S. d. Seelotsenwesens) haben die Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung, soweit sie in diesen Versicherungszweigen versichert sind, selbst aufzubringen.

Die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Rentner haben seit dem 1.4.2004 die Beiträge zur Pflegeversicherung allein aufzubringen. Weiterhin haben Rentner die Beiträge zur Krankenversicherung für so genannte Versorgungsbezüge (vgl. § 229 SGB V) seit dem 1.1.2004 in voller Höhe allein zu tragen. Freiwillig Versicherte der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung haben die Beiträge im Allgemeinen allein aufzubringen. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Rentner.

Trotz dieses allgemeinen Grundsatzes wird nicht ausgeschlossen, dass freiwillig Versicherte Zuschüsse zu ihrem freiwilligen Beitrag erhalten (z. B. krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, sowie freiwillig versicherte Rentner, die vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten).

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