Rz. 31

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Reeder unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, einen Antrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu stellen.

 

Rz. 32

Antragspflicht für Nr. 1 besteht, wenn das Seeschiff im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht (§ 2 Abs. 3 Satz 2). Mittels dieses Kriteriums soll verhindert werden, dass der gestrebte Schutz unterlaufen wird (BT-Drs. 14/5146 S. 105). Das betrifft z. B. Fälle, in denen ein deutscher Reeder sein Schiff einem ausländischen Unternehmer zur Verfügung stellt, damit dieser es auf seine Rechnung und mit seinen Beschäftigten zur See fahren lässt (Padé, in: juris-PK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 2 Rz. 37).Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der deutsche Reeder wirtschaftlich bestimmenden Einfluss hat. Die Rechtsprechung zum Steuerrecht (z. B. § 94 BewG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) ist heranzuziehen (BT-Drs. 13/8012 S. 26). Voraussetzung ist ferner, dass die deutschen Seeleute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I) in Deutschland haben. Für Angehörige der EU-Staaten gilt die EGVO Nr. 883/2004 v. 29.4.2004 (a. a. O.) bzw. die EGVO Nr. 988/2009 (ABl. L 284 v. 30.10.2009, S. 43). Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Antragspflicht kraft Gesetzes begründet.

 

Rz. 33

Die Antragspflicht für Nr. 2 macht der Gesetzgeber von weiteren Voraussetzungen abhängig. Diese müssen zusätzlich vorliegen (Padé, in: juris-PK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 2 Rz. 37). Das erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus Wortlaut und Gesetzessystematik. Die Verknüpfung beiden Satzteile des Satzes 2 durch die Konjunktion "und unter den Voraussetzungen" kann auch im Sinne von Alternativität verstanden werden. Im Ergebnis ist dem nicht so, denn die Voraussetzungen des sich auf die Nr. 1 beziehenden Halbsatzes betreffen der Sache nach gleichermaßen die Nr. 2. Die Antragspflicht bezieht sich insoweit nur auf die gesetzliche Unfallversicherung. Auch hier greift die Pflicht kraft Gesetzes. Soweit es Satz 1 Nr. 2 anlangt, kann sich der Reeder der Antragspflicht dadurch entziehen, dass er das Seeschiff nicht der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die zuständige Berufsgenossenschaft unterstellt. Anders gewendet: Schließt der Reeder eine Versicherungsvereinbarung mit der BG dergestalt, dass hierin seine Rechte und Pflichten geregelt und das Seeschiff der Sicherheitsüberwachung der BG unterstellt wird, ist er in der Rechtsfolge verpflichtet, einen Antrag zu stellen. Eine Verpflichtung, eine solche Vereinbarung zu schließen, gibt das Gesetz allerdings nicht vor. Soll eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht verhindert werden, kann das indes nur bedeuten, dass der Reeder verpflichtet ist, die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu schaffen, soweit sie in seinem Bereich liegen; insofern ist § 2 Abs. 3 Satz 2 dahin auszulegen, dass die Antragspflicht auch die Verpflichtung umfasst, sich den Unfallverhütungsvorschriften und der Schiffsüberwachung durch die zuständige BG zu unterstellen, sofern der Flaggenstaat nicht der Einbeziehung in die deutsche gesetzliche Unfallversicherung widerspricht (zutreffend Padé, a. a. O., § 2 Rz. 39). Keine Antragspflicht besteht, wenn das Seeschiff dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt.

 

Rz. 33a

Durch Abs. 3 Satz 3 werden dem Reeder die Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber den Versicherungsträgern auferlegt (§§ 28a bis 28n). Der Reeder mit Sitz im Ausland muss für die Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten (Verbindlichkeiten) gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten (§§ 164 ff. BGB) im Inland bestellen (Abs. 3 Satz 4). Reeder und Bevollmächtigter haften gegenüber den Versicherungsträgern gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB) für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und ggf. für die Unfallversicherungsbeiträge. Die Versicherungsträger können Sicherheitsleistung verlangen.

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