Rz. 5

Im Umkehrschluss ergibt sich aus Satz 1, dass die Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung gehalten sind, Leistungen auch ohne Antrag zu erbringen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine solche spezielle Regelung enthält z. B. § 115 Abs. 3 SGB VI (Umwandlung von bestimmten Rentenarten von Amts wegen).

 

Rz. 6

Unterlässt ein Versicherter eine Antragstellung aufgrund der Verletzung einer Beratungspflicht durch den Versicherungsträger, so kann der Versicherte im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als ob er den Antrag gestellt hätte. Dies findet in § 115 Abs. 6 SGB VI eine besondere Konkretisierung. Hiernach sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI sind hierzu Verwaltungsrichtlinien erlassen worden. Die Richtlinien wurden mit Wirkung zum 31.10.2012 neu gefasst und sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de unter der Rubrik Selbstverwaltung abrufbar.

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