Rz. 2

Die Vorschrift regelt als lex speciales zu § 48 SGB X, dass Einkommensänderungen grundsätzlich nur einmal jährlich, und zwar jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu berücksichtigen sind. Das bezieht sich in den Fällen des Abs. 1 HS 1 auf Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen von weniger als 10 % (vgl. Abs. 2 Satz 1 HS 1).

Eine Änderung des Einkommens i. S. d. Abs. 1 Satz 1 ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens (Abs. 1 Satz 2).

Ausnahme: Betragsmäßige Änderungen beim einmaligen Vermögenseinkommen sind sofort zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 1 HS 2).

Unter einer Einkommensänderung ist jede später eintretende betragsmäßige Abweichung von dem zuletzt berücksichtigten Einkommen in Nettobeträgen (vgl. § 18b Abs. 5) zu verstehen.

Fallen die Einkünfte allerdings gänzlich weg, entfällt auch die Einkommens­anrechnung und damit die Anwendung von § 97 SGB VI, weil Rente und Einkommen nicht mehr zusammentreffen. Der Anrechnungsbescheid ist im Rahmen von § 48 SGB X aufzuheben.

§ 18d findet keine Anwendung, wenn erstmals Einkommen zu berücksichtigen ist. In diesem Fall wird das Einkommen ggf. sofort auf die Rente wegen Todes angerechnet (vgl. § 97 SGB VI i. V. m. § 18b). Das gilt ebenso bei erneutem Hinzutritt eines Einkommens, wenn ein berücksichtigtes Einkommen zwischenzeitlich weggefallen ist.

 

Rz. 3

Nach der Sonderregelung in Abs. 2 Satz 1 HS 1 wirken sich Einkommensminderungen von wenigstens 10 % zugunsten des Berechtigten sofort aus und nicht erst zum nächstfolgenden 1. Juli. Sie sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Das setzt allerdings voraus, dass die Verwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat.

Jährliche Sonderzuwendungen zum laufenden Erwerbseinkommen bzw. dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen wie Urlaubsgelder oder Weihnachtsgratifikationen werden den monatlichen Bezügen mit einem Zwölftel – analog zu § 18b Abs. 3 und 4 – hinzugerechnet (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 4

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen ist – parallel zu § 18b Abs. 3 – nur so lange zu berücksichtigen, wie es gezahlt wird (Abs. 2 Satz 1 HS 2).

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