Rz. 19

Für die Höhe des zu berücksichtigenden Elterngeldes i. S. v. § 18a Abs. 1 Nr. 4 enthalten Abs. 1 bis 4 keine diesbezügliche Regelung. Nach der insoweit überzeugenden Ansicht der Rentenversicherungsträger ist es sachgerecht, wenn auf das laufende Elterngeld abgestellt wird. Auf das Elterngeld des Vorjahres kommt es nicht an (vgl. rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18b, Nr. 8). Zur Kürzung des Elterngeldes nach Abs. 5a vgl. Tabelle in Rz. 26.

Soweit im Zeitpunkt des "erstmaligen Zusammentreffens" sowohl Elterngeld als auch Erwerbseinkommen (entweder aus Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2) bezogen wird, sind die Beträge für die Einkommensanrechnung zu addieren.

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