Rz. 5

Auf die Bezugsgröße wird unter anderem in den nachstehend aufgezeigten Fällen verwiesen:

  • Bemessung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2);
  • Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII);
  • Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes für mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VII);
  • Bemessung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreite privat versicherte Landwirte sowie für privat versicherte Rentner nach dem ALG und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (§§ 4 Abs. 359 Abs. 3 KVLG 1989);
  • Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 166 Abs. 2 und 3 SGB VI);
  • Festsetzung der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 SGB V) und daran anknüpfend in der Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 SGB XI), Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt (§ 240 Abs. 4a SGB V, § 57 Abs. 5 SGB XI);
  • Prüfung der Voraussetzung, als Ehegatte oder Kind eines Mitgliedes familienversichert zu sein (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V);
  • Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in den nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (vgl. § 235 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 2 SGB VI und § 344 Abs. 3 SGB III);
  • Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 345 Nr. 1 SGB III);
  • Beurteilung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V);
  • Beurteilung der Beitragspflicht für krankenversicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften (§ 39 Abs. 2 KVLG 1989);
  • beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung für

  • Beitragsbemessungsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten (§ 344 Abs. 2 SGB III) sowie Gefangene (§ 345 Nr. 3 SGB III).

Einzelheiten zur Höhe des zu berücksichtigenden Teils der monatlichen Bezugsgröße kann den Ausführungen bei den angegebenen Vorschriften entnommen werden.

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