Rz. 5

Soweit für eine fremde Währung von der Europäischen Zentralbank kein Referenzkurs ermittelt wird, ist das Einkommen nach Abs. 1 Satz 2 nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umzurechnen. Dabei werden die Mittelkurse dieser ausländischen Währungen in Euro festgesetzt.

Bei Ländern, deren Währungen nicht frei gehandelt werden, liegen zumeist kommerzielle und nichtkommerzielle Kurse vor. Für den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ist nur der nichtkommerzielle Kurs maßgebend.

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