Rz. 2

Mit Rücksicht auf die Gesetzesformulierung ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen 7 Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:

  1. die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei

    und

  2. die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit wie

Das Gesamteinkommen mit Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist daher unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe wie z. B. an den Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG anzuknüpfen.

Das BSG vertritt in seinem Urteil v. 22.6.1979, 3 RK 86/78, USK 7955, die Auffassung, dass § 16 den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte mit seinem fest umrissenen Bedeutungsinhalt meint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 2. Halbsatz. Diese Bestimmung hebt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen als die im sozialen Versicherungsrecht bedeutsamsten Einkunftsarten hervor. Anhaltspunkte dafür, dass dadurch der im 1. Halbsatz enthaltene Grundsatz eingeschränkt werden sollte, sind nach Auffassung des BSG nicht ersichtlich. Die "Summe der Einkünfte" ist nach dem Urteil des BSG v. 10.11.1982 – 11 RK 3/82, Die Beiträge 1983 S. 249, ein aus § 2 Abs. 3 EStG übernommener Begriff; zu ihr rechnen alle in § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowie in § 22 EStG beschriebenen und in den §§ 13 ff. EStG im Einzelnen erläuterten Einkünfte.

Die Summe der ermittelten Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG abgezogene Steuer, ergibt nachfolgend den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das zu versteuernde Einkommen.

 

Rz. 3

Versucht man aus diesen Vorschriften des EStG eine Folgerung für den Begriff des Gesamteinkommens im Sinne des SGB zu ziehen, kommt man zu folgendem Ergebnis:

  1. Bei selbständig Tätigen einschl. der Land- und Forstwirte zählt zu den Einkünften der Gewinn im Sinne des EStG.
  2. Bei allen anderen Einkunftsarten gehört zum Gesamteinkommen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens i. S. d. § 16 sind auch Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung nach Maßgabe des Steuerrechts zu berücksichtigen. D.h. das Arbeitsentgelt ist – anders als bei seiner Bestimmung nach § 14 – um die Werbungskosten zu vermindern (siehe BSG, Urt. v. 22.7.1981 – 3 RK 7/80).

 

Rz. 4

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens sind stets die Einkünfte einzelner Personen zu ermitteln. Deshalb kommen nach dem Urteil des BSG v. 10.11.1982 (11 RK 3/82, Die Beiträge 1983 S. 249) auch bei Eheleuten für jeden von ihnen nur die Einkünfte in Betracht, die ihnen selbst steuerrechtlich zuzurechnen sind. Betreiben Ehegatten gemeinsam als Mitunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb, so zählt zum Gesamteinkommen des einzelnen Ehegatten der auf ihn steuerrechtlich entfallende Gewinnanteil.

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind nach dem Urteil des BSG v. 29.7.2005 (B 12 KR 16/02 R) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für den Anspruch auf Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nur mit dieser Einschränkung entspricht die Ausschlussnorm des § 10 Abs. 3 SGB V den Vorgaben des Grundgesetzes aus Art. 6 und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung ist ein negativer Finanzausgleich nach dem Urteil des BSG v. 6.8.1987, 3 RK 25/86, DOK 1987 S. 540, abzulehnen. Daher können die zum Alleinerwerb eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks gezahlten Kreditzinsen nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie im Übri...

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