Rz. 6

Soweit selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig sind (vgl. § 2 SGB VI), ist nach § 165 Abs. 1 SGB VI ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (vgl. § 18) für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge anzusetzen. Ist das tatsächliche Arbeitseinkommen des Selbständigen niedriger oder höher, so ist bei Nachweis dieses Arbeitseinkommen für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.

Bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ein Arbeitseinkommen i. H. v. 50 v. H. der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zur Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge angesetzt werden. Allerdings hat der Selbständige dies vorher beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen (vgl. § 165 SGB VI).

Für hauptberuflich selbständig Tätige, die bei einer Krankenkasse freiwillig versichert sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (vgl. § 14), das entspricht für den Monat der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen ist jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 18) als Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen.

Ein selbständiger Uhrmachermeister beanstandete die Beitragseinstufung nach der Mindestbemessungsgrundlage durch seine Krankenkasse. Er habe nach Berechnungen seines Steuerberaters tatsächlich geringere Einnahmen. Die Beitragserhöhung beruhte nach dem Urteil des BSG v. 26.9.1996, 12 RK 18/95, Die Beiträge 1996 S. 767, auf der Regelung über die Mindestbeiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V und war daher korrekt (vgl. auch Urteile des BSG, 12 RK 46/95 und 12 RK 13/96).

Seit dem 1.2.2006 kann nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung u. a. für Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, begründet werden. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für diese Selbständigen nach § 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. des Beschäftigungschancengesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1417, 2329) grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 18). Bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist hingegen als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße maßgeblich.

 

Rz. 7

Für das Arbeitseinkommen von Landwirten gilt Abs. 2 der Vorschrift, soweit die Gewinnermittlung nach Durchschnittswerten i. S. d. § 13a EStG vorgenommen wird. Wie der hierfür anzusetzende Wert zu berechnen ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890).

Existenzgründer, die von der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (oder vom Jobcenter Einstiegsgeld nach § 16b SGB II) erhalten, sind dahingehend privilegiert, dass für die Dauer dieses Leistungsbezugs für sie nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine geringere Mindestbemessungsgrundlage besteht, nämlich lediglich der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.

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