Rz. 12

Im Gegensatz zu den sonst in der Sozialversicherung üblichen Bestimmungen (vgl. Abs. 2) gilt bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (vgl. §§ 8 und 8a) mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von derzeit bis zu 520,00 EUR das gezahlte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer i. H. v. 2 % abführt. Als pauschale Beiträge sind vom Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte allgemein 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zur Rentenversicherung und 13 % als Beitrag zur Krankenversicherung zu übernehmen. Für die in Privathaushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Privathaushalt Pauschalbeiträge i. H. v. 5 % als Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung und 5 % als Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen.

Bei Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Abs. 4 EStG) wird für beide Arten der geringfügig entlohnten Beschäftigten die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einer einheitlichen Pauschalsteuer i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts erhoben.

Mit den zuvor angeführten Pauschbeträgen sind sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Steuern abgegolten. Wenn allerdings ausnahmsweise keine Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen sind (z. B. für nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfreie Studenten), gilt nach § 40a Abs. 2a EStG ein Pauschalsteuersatz von 20 %.

Die vom Arbeitgeber bzw. Privathaushalt für die geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlten Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer werden dem ausgezahlten Arbeitsentgelt nicht – wie bei einer Nettolohnvereinbarung – hinzugerechnet. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen U1 und U2 sowie für die in Privathaushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Unfallversicherung (vgl. Komm. zu § 8a).

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