Rz. 10

Wird ein Nettoentgelt vereinbart, so gelten die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt. Die vom Arbeitgeber bei Gewährung eines Nettoentgelts übernommene Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stellen einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, so dass sie nach Abs. 2 zu den Einnahmen und somit zum Arbeitsentgelt gehören. Bei einer Nettolohnvereinbarung wird zumeist übersehen, dass der Arbeitgeber die Beiträge selbst zu ermitteln und diese der Einzugsstelle mit einem Beitragsnachweis zu melden hat.

Das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist bei Zahlung eines Nettoentgelts mit Hilfe der maßgeblichen Steuer- und Beitragstabellen durch "Abtasten" zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag (soweit angesichts der nunmehr geltenden hohen Freigrenzen noch anfallend) sind dem Nettoarbeitsentgelt so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und keine höheren Lohn- und Kirchensteuern mehr ergeben. Die ggf. bei der Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden steuerfreien Beträge dürfen allerdings bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden, soweit sich nach der SvEV keine Ausnahmen ergeben.

Übernimmt der Arbeitgeber lediglich den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge, obgleich er sie vom Arbeitsentgelt kürzen kann (vgl. § 28g), liegt darin ebenfalls die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der als Arbeitsentgelt wieder der Beitrags- und Steuerpflicht unterliegt.

In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil v. 19.12.1995 (12 RK 39/94) den Begriff des "unmöglichen Nettoentgelts" geprägt. In dem strittigen Fall ging es für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht darum, ob das aufgrund des gezahlten Nettoentgelts ermittelte Bruttoarbeitsentgelt unter Einschluss des Arbeitnehmeranteils am Krankenversicherungsbeitrag über der Versicherungspflichtgrenze oder ohne den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung darunter lag. Daher ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht nach dem angeführten Urteil das Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Krankenversicherungspflicht besteht so lange, wie das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Krankenversicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Es ist daher zunächst das Bestehen der Krankenversicherungspflicht zu prüfen. Der bei der Ermittlung des korrekten Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags ist – nur für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht – vom Bruttoarbeitsentgelt wieder zu kürzen. Ergibt sich danach ein Betrag, der unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, besteht auch Krankenversicherungspflicht. Liegt der Betrag oberhalb dieser Grenze, ist das Bruttoarbeitsentgelt im Abtastverfahren unter Hinzurechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer, ggf. des Solidaritätszuschlags sowie der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (ohne Krankenversicherung) zu ermitteln. Dabei muss das ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die geltende Versicherungspflichtgrenze übersteigen, wenn die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestätigt werden soll.

Ist die Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge irrtümlich unterblieben, kann der Arbeitgeber den Abzug des Arbeitnehmeranteils bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen (vgl. § 28g). Verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent auf den nachträglichen Abzug der Arbeitnehmeranteile, stellt die Befreiung von der Beitragslast für den Arbeitnehmer einen zugewendeten geldwerten Vorteil und damit Arbeitsentgelt dar. Ist jedoch die gesetzliche Beitragslastverschiebung nach § 28g eingetreten, kann der Arbeitgeber nicht mehr auf den Abzug der Arbeitnehmeranteile verzichten, vielmehr muss er nun den Arbeitnehmeranteil kraft Gesetzes übernehmen. Insoweit fehlt es dann an einer Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt erhöht sich also durch die gesetzliche Beitragslastverschiebung nicht. Auf den vom Arbeitgeber zu entrichtenden Arbeitnehmeranteil entfallen deshalb auch keine weiteren Steuern und Beiträge.

Steuerrechtlich vertritt der BFH mit Urteil v. 13.9.2007 (VI R 54/03) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass erst die Nachentrichtung hinte...

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