Rz. 23

Nach älterer Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil v. 20.4.1956, 1 AZR 448/54) handelte es sich beim Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der weder übertragbar noch vererblich war.

Unter Bezug auf ein Urteil des EuGH v. 12.6.2014 (C-118/13) hat das BAG inzwischen mit Urteil v. 22.9.2015 (9 AR 170/14) entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein vererbbarer Geldanspruch ist. Mit Urteilen vom 22.1.2019 (9 AZR 45/16 und 328/16) hat das BAG sodann ausgeführt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehe zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch sei noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden und dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten. Die Sozialversicherungsträger vertreten nunmehr die Auffassung, dass eine Urlaubsabgeltung aus Anlass des Todes als Arbeitsentgelt zu werten ist (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes v. 29.8.2019). Solche Zahlungen seien als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entsprechend den dafür vorgesehenen Regelungen zu verbeitragen. Die geänderte Rechtsauffassung sei bei allen nach dem 22.1.2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge