Rz. 10

Die Begrenzung der Einkommensanrechnung gemäß Abs. 4 gilt für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis. Dies wird durch die nochmalige Nennung der Berechtigten in Abs. 4 Satz 1 HS 1 und Satz 2 verdeutlicht. Für die abschließend in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen (Erwerbsersatzeinkommen) wird jeweils ein von § 18b Abs. 5 abweichender Pauschalabzug bestimmt. Dieser ist wegen der Bifunktionalität dieser Leistungen erfolgt; denn die dort genannten Leistungen bestehen aus einem Grund- und Zusatzversorgungsanteil. Dem wird insoweit Rechnung getragen, als der Zusatzversorgungsanteil bei der Anrechnung des jeweiligen Erwerbsersatzeinkommens unberücksichtigt bleibt (BT-Drs. 14/4595 S. 60).

 

Rz. 11

Bei Leistungen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Anteil der Zusatzversorgung (Bifunktionalität der knappschaftlichen Rentenversicherung) 25 % (BT-Drs. 10/2677 S. 16), so dass ein solcher Abzug gegenüber anderen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt ist. Die in Nr. 2 aufgeführten Versorgungsbezüge (primär Ruhe- und Unfallbezüge) sind pauschal wegen des entsprechenden Zusatzversorgungsanteils um 42,7 % bei der Anrechnung zu kürzen (BT-Drs. 10/2677 S. 16), wenn der Leistungsbeginn vor dem 1.1.2011 lag; bei einem Leistungsbeginn ab 1.1.2011 beträgt der Wert 43,6 %. Die Änderung betreffen die Vorschriften über die im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten vorzunehmenden Abschläge bei anzurechnenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Übergangsrechts, mit denen den Belastungen durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Im derzeitigen Recht sind die pauschalen Abzüge im Zuge der schrittweisen Einführung der generellen nachgelagerten Besteuerung bei Versorgungsleistungen auf den Rentenzugang bis einschließlich 2010 begrenzt. Mit der Ergänzung wird eine Anschlussregelung für den Rentenzugang der Jahre ab 2011 getroffen. Hierbei werden die Abzüge pauschal um 2,9 bzw. 2 Prozentpunkte erhöht, um dem Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung Rechnung zu tragen (BT-Drs. 17/2169 S. 8). Dieser Anteil betrug bei den in Nr. 3 aufgeführten Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen freier Berufe ab 1.7.2007 29 % (davor 25,3 %) und ist deshalb vorab bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die Anhebung auf 29 % erfolgte unter anderem wegen der höheren Steuerbelastung nach dem Alterseinkünftegesetz (BT-Drs. 16/3794 S. 45). Eine weitere Erhöhung um 2 % auf 3 % erfolgte bei einem Leistungsbeginn ab 1.1.2011.

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