Rz. 6

Der den Spitzenverbänden erteilte Auftrag geht dahin, Näheres

  • zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung der Unterlagen i. S. des § 110a
  • zu den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie
  • zu den Aufbewahrungsfristen von Unterlagen

zu vereinbaren.

Damit sind im Grunde alle in den §§ 110a und 110b enthaltenen Regelungen angesprochen, denn Bestandteil dieser Regelungen sind entweder unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung" (§ 110a Abs. 1) oder "schutzwürdige Interessen des Betroffenen" (§ 110b Abs. 3) oder aber sehr allgemein gehaltene und daher ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen. Im Übrigen wird der weitere Ausbau der elektronischen Verwaltung zu einer Fülle von weiteren Zweifelsfragen führen – ein ureigenes Gebiet des Gremiums der Spitzenverbände.

 

Rz. 7

Zur Wirksamkeit der von den Spitzenverbänden zu treffenden Vereinbarungen ist, anders als das bei den Beratungsergebnissen dieses Gremiums üblicherweise der Fall ist, die Genehmigung der beteiligten Bundesministerien erforderlich (Abs. 1 Satz 4). Die Vereinbarungen können auf bestimmte Sozialbereiche beschränkt werden (Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 7a

Die Spitzenverbände haben seit dem 1.8.2013 auch Näheres zu den ergänzenden Vorschriften des E-Goverment-Gesetzes zu vereinbaren. Die Regelungen dieses Gesetzes sind zwar gegenüber §§ 110a ff. nachrangig. Soweit aber im E-Goverment-Gesetz weitergehende Regelungen enthalten sind, entfalten diese Geltung.

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