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Den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit weist Abs. 1 die Aufgabe zu, gemeinsam das Nähere zu den in §§ 110a und 110b enthaltenen Regelungen sowie zu den Vorschriften des E-Goverment-Gesetzes zu vereinbaren.

Mit diesem Auftrag wird dem verpflichteten Gremium eine Aufgabe zugewiesen, wie sie ihm von seinem Selbstverständnis her seit etwa fünf Jahrzehnten zukommt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V), die SVLFG (Art. 1 § 1 LSV-NOG), die DRV-Bund (§ 125 SGB VI) und die DGUV. Rein praktisch wirkt trotz § 125 Abs. 2 SGB V auch die DRV-Knappschaft-Bahn-See noch mit. Sie beraten regelmäßig über die Auslegung des von den beteiligten Verwaltungen anzuwendenden Rechts. Beispiele sind die Fragen des Beitragseinzuges, im Rahmen dessen die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen fungieren, ebenfalls auch die Anwendung der Geringfügigkeitsbestimmungen der §§ 8, 8a. Die Beratungsergebnisse, die regelmäßig in den Rundschreiben des Gremiums bekannt gemacht werden haben sich als unentbehrliche Hilfen für die Praxis erwiesen. Die Vereinbarungen sind ihrem Rechtscharakter nach Verwaltungsvereinbarungen, stehen also im Rang unterhalb von Gesetzen.

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