Rz. 8

Für die "übrigen Unterlagen", also Unterlagen die nach den Regelungen der Abs. 2 und 3 nicht zu vernichten oder zurückzugeben sind, gilt Abs. 3. Die Unterlagen sind danach zu vernichten, jedoch nur, "soweit kein Grund zu den Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden". Durch die Formulierung "werden vernichtet" ist deutlich gemacht, dass insoweit kein Ermessen besteht.

Auch zu der Frage, wann diese Voraussetzung dieses weiteren unbestimmten Rechtsbegriffes gegeben ist, schweigt das Gesetz. Der gesetzliche Auftrag an die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gemäß § 110c Abs. 1 bzw. die subsidiäre Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Erarbeitung von Richtlinien zu diesem Begriff.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Begriff der schutzwürdigen Interessen eng, also nicht im Sinne schwerwiegender Nachteile auszulegen sein wird, die dem Betroffenen im Falle der Vernichtung der Unterlagen drohen würden. Ebenso wenig dürfte es darauf ankommen, dass solche Interessen auch bei objektiver Betrachtung tatsächlich gegeben sind; die subjektive Sicht des Betroffenen wird man genügen lassen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge