Rz. 11

Die Frage, wie bei elektronischer Archivierung von dem Recht der Akteneinsicht (§ 25 SGB X) Gebrauch gemacht werden kann, regelt Abs. 3. Die Bestimmung war erforderlich, weil § 25 SGB X als die maßgebende Bestimmung zur Akteneinsicht ausschließlich die Modalitäten der Einsicht in Akten regelt, die in Papierform verwahrt werden. Im Zusammenhang mit §§ 110a ff. handelt es sich jedoch um das Problem, wie dasselbe Recht am besten gewahrt und ausgestaltet werden kann, wenn die Verwaltung aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf Bildträgern oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorlegen kann.

 

Rz. 12

Hierzu legt Abs. 3 Satz 1 dem zuständigen Verwaltungsträger die Verpflichtung auf, dem zur Akteneinsicht Berechtigten die Möglichkeit zu geben, auch elektronisch gespeicherte Unterlagen einzusehen. Der Verwaltungsträger muss dem Berechtigten dabei auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung der Unterlagen erforderlich sind (Satz 1 letzter Satzteil). Dazu gehört es auch, dass dem Berechtigten verständliche Informationen zum Gebrauch dieser Hilfsmittel gegeben werden.

 

Rz. 13

Das Gesetz verpflichtet (Satz 2) die Verwaltung auch, die Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Die einleitende Formulierung "soweit erforderlich" gibt dem Sozialversicherungsträger jedoch keinen Ermessensspielraum dahin, eine Einschränkung der sich aus § 25 Abs. 5 SGB X ergebenden Rechte vorzunehmen. Falls der zur Akteneinsicht Berechtigte seinerseits derartige Unterlagen verlangt, stellt sich die in § 25 Abs. 5 Satz 3 SGB X geregelt Frage des Aufwendungsersatzes. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsträger jeweils (nur) Ersatz "in angemessenem Umfang" verlangen. Es dürfte überzeugen, wenn die Gesetzesbegründung hierbei die Kosten einer Ablichtung von Unterlagen aus Papier als Höchstgrenze der Erstattungsforderung ansieht (BT-Drs. 14/9000 S. 47 zu § 110a Abs. 3).

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