Rz. 6

Wenn das Gesetz für die Behandlung der Unterlagen auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung verweist, so verwendet es damit einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, überlässt es also der Rechtspraxis und der Rechtsprechung, den Begriff exakt auszuformen.,

 

Rz. 7

Die Art und Weise, wie der Begriff der Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung von der Rechtspraxis auszuformen ist, ist Teil des Auftrags, den § 110c Abs. 1 den Spitzenverbänden der Träger der Sozialversicherung gibt. Sie sollen hiernach durch Vereinbarung das Nähere u. a. zu dem Begriff der ordnungsmäßigen Aufbewahrung erarbeiten. Die Vereinbarung soll sich auch auf die Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie deren Aufbewahrungsfristen erstrecken. Derartige – im Wege der Vereinbarung zustande gekommene – Regelungen haben nach § 110c Abs. 1 Vorrang. Eigene Kriterien zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung gibt das Gesetz in § 110a Abs. 2 Satz 2. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die alternativ mögliche Aufbewahrung von Unterlagen auf dauerhaften Datenträgern (vgl. dazu 2.2). Im Übrigen heißt es etwa in der Gesetzesbegründung, die Grundsätze der ordnungsmäßigen Aufbewahrung orientierten sich an der Bedeutung der zur Aufbewahrung bestimmten Unterlagen (BT-Drs. 14/9000 S. 47 zu § 110a Abs. 2).

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