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Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 106 und 108 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden.

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