Rz. 16

Um eine besonders sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 1a sicherzustellen, bestimmt Abs. 2, dass über das Übermittlungsersuchen der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter oder eine besonders bevollmächtigte bedienstete Person zu entscheiden haben.

 

Rz. 17

Der allgemeine Stellvertreter oder die allgemeine Stellvertreterin ist der Stellvertreter/die Stellvertreterin in allen Angelegenheiten, nicht z. B. ein Bereichsleiter. Es gilt der jeweilige Organisationsplan. Die Entscheidungskompetenz kann delegiert werden, und zwar je nach Größe oder bei Dezentralität der ersuchten Stellen auf einen oder mehrere bestimmte Bedienstete. Die Funktion ist durch besondere Bevollmächtigung zu übertragen.

 

Rz. 18

Der Entscheidung geht die Prüfung aller in Abs. 1 und 1a geforderten Bedingungen voraus. Um das zu ermöglichen, hat das Ersuchen die erforderlichen bzw. ausreichenden Darlegungen zu enthalten (Prinzip des ordentlichen Übermittlungsersuchens). Die ersuchende Stelle trägt insoweit die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Ersuchen (vgl. § 67d Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge