Rz. 14

Weiterhin hat sich nach Abs. 1 Satz 2 die ersuchende Stelle zunächst zu bemühen, die von ihr benötigten Daten auf andere Weise zu beschaffen, d. h. woanders als bei der Stelle nach § 35 Abs. 1 SGB I. Der Gesetzgeber wollte insbesondere vermeiden, dass die Sozialleistungsträger zu "Ersatzmeldebehörden" werden, wenn es um die Ermittlung einer aktuellen Adresse geht.

Die ersuchende Stelle hat darzulegen, dass sie die Datenbeschaffung bereits anderweitig und erfolglos versucht hat.

Nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde im Detail ausführt, wo genau sie vorab versucht hat, die Daten zu erheben. Der Hinweis, dass eine vorrangig woanders durchgeführte Datenerhebung erfolglos geblieben ist, ist ausreichend. Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Ersuchen (§ 67d Abs. 1 Satz 2).

 
Achtung

Eine Ausnahme gilt nach Abs. 1 Satz 3 nur für Anfragen von Vollstreckungsstellen zur Durchführung von Vollstreckungen nach § 66. Sie dürfen bei ihren Ersuchen nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Datenbeschaffung auf andere Weise zu versuchen. Der Kreis der Vollstreckungsbehörden ist recht groß. Insoweit ist in erster Linie den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder Näheres zu entnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge