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Es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person durch die Datenübermittlung beeinträchtigt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse überwiegen.

Der Begriff der Interessen umfasst sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Güter. Er betrifft Rechtspositionen und auch schlichte Interessen, letztlich jedes vernünftige Interesse.

Die Interessen sind schutzwürdig, wenn sie als Rechtsgüter oder als schlichte Interessen nach der Rechtsordnung oder auch nur nach der gesellschaftlichen Werteordnung staatlichen Schutz verdienen. Beispielhaft erwähnt sei hier der schutzwürdige Umstand, dass als aktuelle Anschrift eine psychiatrische Einrichtung angegeben werden müsste.

Die Stelle nach § 35 SGB I ist nicht verpflichtet, besondere Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt umfassend daraufhin zu erforschen, welche Interessen bei der betroffenen Person bestehen könnten. Vielmehr ist sie lediglich gehalten, das ihr bereits vorliegende Wissen zu berücksichtigen.

Bei Anfragen im Zusammenhang mit Straftaten wird die Entscheidung immer zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen.

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