Rz. 8

Empfangsberechtigt nach Abs. 1 sind nur "echte" Staatsanwaltschaften (§§ 141, 142 GVG), nicht diesen partiell gleichgestellte Verwaltungsbehörden, auch wenn diese mit der Durchführung des Ordnungswidrigkeitengesetzes im Bußgeldverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften haben (§ 46 Abs. 2 OWiG).

Die gesetzliche Aufgabenerfüllung von Staatsanwaltschaften ergibt sich aus der Strafprozessordnung.

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