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Welche Stellen als Behörde der Gefahrenabwehr anzusehen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gesetzen der Länder, z. B. dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin (ASOG Bln.). Bei all den vorgenannten Stellen muss es sich um deutsche Behörden handeln.

Generell als Behörden der Gefahrenabwehr kommen die Feuerwehr, Bauaufsichts- oder Gewerbeaufsichtsbehörden, die Umweltschutzbehörden der Länder, die Bezirksämter und das Bundeskriminalamt in Betracht.

Für die rechtliche Einordnung der ersuchten Sozialleistungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass das Auskunftsersuchen erkennen lässt, dass die anfragende Behörde, die ansonsten nicht zum Adressatenkreis des § 68 SGB X gehört, in diesem Einzelfall als Behörde der Gefahrenabwehr die erfragten Daten benötigt. Der Sozialleistungsträger kann sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Ersuchen verlassen (§ 67d Abs. 1 SGB X).

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