Rz. 14

Da Abs. 4 eine monatliche Einkommensanrechnung regelt, bestimmt Abs. 3 zunächst die Errechnung des monatlichen Anrechnungsbetrags. Dieser beträgt – ausgehend von der auf das Jahreseinkommen abstellenden Einkommenssteuererklärung – ein Zwölftel des Einkommens, das nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Da aus Gründen der Gleichbehandlung auch mit den Einkünften nach Abs. 1 Satz 2 vergleichbare ausländische Einkommen zu berücksichtigen sind – wie z. B. Arbeitseinkünfte eines im Ausland oder Inland lebenden Rentners, der im Ausland arbeitet und damit ausländische Einkünfte erzielt und gleichzeitig eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht –, bestimmt Abs. 3 Satz 2, für Rentner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, dass Abs. 2 auf diesen Personenkreis sinngemäß anzuwenden ist. Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die ausländische Einkommen erzielen, sind ebenso wie ihre Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung verpflichtet, ihr vergleichbares ausländisches Einkommen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Wird der Nachweis des Nichtvorliegens vergleichbarer ausländischer Einkünfte – z. B. in Form einer entsprechenden Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde – nicht erbracht, ist der Rentenzuschlag nicht zu gewähren.

 

Rz. 15

Abs. 4 regelt den Umfang des monatlich anzurechnenden Einkommens, indem zunächst ein dynamisch ausgestalteter monatlicher Freibetrag bestimmt wird.

Ist ausschließlich Einkommen des Berechtigten anzurechnen, so beträgt der Freibetrag das - auf den jeweils vollen Eurobetrag aufzurundende – 36,56-fache des aktuellen Rentenwertes nach § 18 SGB IV, der unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im März eines jeden Jahres für die Zeit vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres festgelegt wird. Da der aktuelle Rentenwert (Ost) unberücksichtigt bleibt, gelten für ganz Deutschland einheitliche Freibeträge. Für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 – beträgt bzw. betrug der Freibetrag – ausgehend von einem aktuellen Rentenwert in Höhe von 34,19 EUR – 1.250,00 EUR (34,19 EUR x 36,56) im Monat. Bei einem Einkommen von nicht mehr als diesem Betrag findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. Ist das Einkommen höher als das 36,56-fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens angerechnet. Liegt das anzurechnende Einkommen über einem Betrag in Höhe des 46,78-fachen des aktuellen Rentenwertes, ist das diesen Betrag übersteigende Einkommen nicht nur zu 60 %, sondern in voller Höhe auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung anzurechnen.

Gelangt neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zur Anrechnung, gilt ein höherer Freibetrag. Dieser beträgt anstelle des 36,56-fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03-fache des aktuellen Rentenwertes, sodass sich z. B. bis zum 30.6.2021 – ausgehend von einem aktuellen Rentenwert von 34,19 EUR – ein Freibetrag von 1.950,00 EUR errechnet. Auch hier werden 60 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens angerechnet. Liegt das anzurechnende Einkommen über einem Betrag in Höhe des 67,27-fachen des aktuellen Rentenwertes, ist das diesen Betrag übersteigende Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung anzurechnen.

 

Rz. 16

Änderungen der Höhe des Einkommens bis zum 31.10. werden in Anwendung des Abs. 5 Satz 2 erst ab dem 1.1. des Folgejahres berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass es im Laufe eines Jahres nicht zu mehrfachen Änderungen in der Höhe des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils kommt.

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