Rz. 13

Schließlich sind als Einkommen im Rahmen der Einkommensprüfung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 2 Nr. 3), die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Nr. 1 enthalten sind, zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um (abgeltend) versteuerte Kapitaleinkünfte. Das Verfahren zu deren Ermittlung und Berücksichtigung im Einzelnen ist in Abs. 6 geregelt (vgl. Rz. 18).

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HS 2 enthält eine Sonderregelung zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen Berechtigten, die sich eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung in einem Betrag haben auszahlen lassen und solchen Personen, die die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rentenleistung gewählt haben. Die Zahlbeträge der mit Kapitalwahlrecht ausgestatteten vorgenannten Versicherungen sind – soweit steuerrechtlich von Bedeutung – Gegenstand des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 EStG, das den Rentenversicherungsträgern von der Finanzverwaltung übermittelt wird. Bei der Auszahlung der Versicherung in Form eines einmaligen Betrages wird als Einkommen entweder der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge oder die Hälfte des Unterschiedsbetrages in Ansatz gebracht. Um Ungleichbehandlungen gegenüber dem Personenkreis, der statt der Kapitalauszahlung in einem Betrag die Auszahlungsform der monatlichen Rentenzahlung gewählt hat, entgegenzuwirken, ist bei dem letztgenannten Personenkreis der steuerrechtlich maßgebliche Betrag auf 10 Jahre umzulegen und der anzurechnende Jahresbetrag 10 Jahre lang bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen.

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