Rz. 7

Neben den Einkünften i. S. v. § 2 Abs. 5 EStG ist nach Abs. 2 Nr. 2 auch der steuerfreie Teil der Renten des Leistungsberechtigten und seines Ehepartners und Lebenspartners i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG anzurechnen (vgl. zum Umfang des steuerfreien Teils der Rente die in vorgenannter Bestimmung enthaltene Tabelle). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Besteuerung der Renten seit dem Jahr 2005 bis 2040 stufenweise auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung umgestellt wird und (bis zum Jahr 2040) – abhängig vom Rentenbeginn – nur bestimmte Anteile der Renten zu versteuern sind. Um sicherzustellen, dass sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nicht auf die Höhe des nach Nr. 2 zu berücksichtigenden steuerfreien Rentenanteils auswirkt, ist der auf dem Zuschlag beruhende (Brutto-)Rentenanteil hiervon abzuziehen (Abs. 2 Satz 6).

 

Rz. 8

Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dies auch für den nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge