Rz. 5

Da die Einkommensprüfung auf einer automatisierten Abfrage der bei den Finanzbehörden gespeicherten steuerrechtlichen Daten basiert (vgl. § 151b), ist als maßgebliches Einkommen zunächst das in § 2 Abs. 5 EStG benannte Einkommen heranzuziehen, denn hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Finanzverwaltung zur Veranlagung der Einkommensteuer ermittelt hat (Abs. 2 Nr. 1).

 

Rz. 6

Das zu versteuernde Einkommen ist das um die steuerrechtlich möglichen Abzüge (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steuerbegünstigungen, soweit sie geltend gemacht wurden und berücksichtigungsfähig waren) geminderte Einkommen, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Grundrentenberechtigten und damit den Bedarf bezüglich des Rentenzuschlags hinreichend widerspiegelt. An das durch die Finanzverwaltung festgesetzte zu versteuernde Einkommen sind die Rentenversicherungsträger bei der Einkommensanrechnung gebunden (vgl. Abs. 2 Satz 6). Soweit der Rentner mit der durch das Abfrageverfahren ermittelten Höhe seines anzurechnenden Einkommens nicht einverstanden ist, muss er gegen die Festsetzung der Finanzbehörde vorgehen. Es gilt insoweit – ebenso wie bei der Bestimmung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV – der Grundsatz der vollen Parallelität zwischen Einkommenssteuerrecht und dem Recht der Sozialversicherung. Als Konsequenz dessen bleiben steuerfreie Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Einkommensprüfung unberücksichtigt.

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