Rz. 2

Die in Form eines – abhängig vom Umfang der sog. Grundrentenzeiten (vgl. § 76g Abs. 1, 2 und 4 und die Kommentierung dort) – gestaffelten Rentenzuschlags konzipierte Grundrente soll das Vertrauen der Menschen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder andere Zeiten der Pflichtversicherung zurückgelegt haben, darauf stärken, dass sie im Alter eine insgesamt ihrer Lebensleistung entsprechende Rente erhalten, auch wenn der Beitragsentrichtung durchweg nur unterdurchschnittliche Einkünfte zugrunde lagen. Um den in diesem Sinne leistungsberechtigten Personenkreis möglichst zielgenau zu erfassen, wird der Rentenzuschlag nur für sog. Grundrentenbewertungszeiten i. S. d. § 76g Abs. 3 und damit nur für Zeiten geleistet, in denen die Versicherten Einkünfte von zumindest 30 % und von weniger als 80 % des Durchschnittseinkommens erzielt und hierfür Pflichtbeiträge entrichtet haben, sodass bei der Berechnung der Rente im Durchschnitt zumindest 0,025 Entgeltpunkte monatlich und weniger als 0,0667 Entgeltpunkte monatlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. § 76g Abs. 3 und 4 und die Kommentierung dort). Darüber hinaus war es zur Stärkung des sozialen Charakters der Rente geboten, im Zuge der Bewilligung der Grundrente zu prüfen, ob der Rentner des Rentenzuschlags überhaupt bedarf. Diese Bedarfsprüfung entspricht jedoch nicht der strengen Bedürftigkeitsprüfung der Fürsorgesysteme nach dem SGB II oder SGB XII. Dies würde dem Sicherungsziel der Grundrente widersprechen, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für durch langjährige Beitragsleistungen erworbene Rentenanwartschaften zu begründen. Deshalb werden nur das regelmäßig im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens im Zusammenwirken mit der Finanzverwaltung ermittelte (vgl. § 151b) zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, der steuerfreie Teil der Rente (für die der Zuschlag gewährt wird) sowie der steuerfreie Teil etwaiger Vermögenseinkünfte der Rentner und ihrer Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartner auf den Rentenzuschlag angerechnet. Die Modalitäten dieser Einkommensanrechnung bilden den wesentlichen Regelungsgehalt des § 97a.

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