Rz. 19

Wesentliche materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist nach Abs. 1 die Erfüllung von 33 Jahre Grundrentenzeiten (= 396 Kalendermonate); vgl. Komm. zu Abs. 2. Die Grundrentenzeiten werden in Abs. 2 Satz 1 bis 3 näher definiert. Diese Zeiten werden auch "Türöffnerzeiten" genannt.

 

Rz. 20

Es gilt das Monatsprinzip nach § 122 Abs. 1. Auch nur zum Teil belegte Zeiten gelten als voller Monat.

 

Rz. 21

Der Anspruch ist durch die Verknüpfung mit dieser Voraussetzung nicht vollständig losgelöst vom Äquivalenzprinzip oder dem Prinzip der Lebensleistung nach § 63 Abs. 1. Die Grundrente in Form des Zuschlags ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf die Vorleistung einer langen Beitragszahlung des Versicherten (BT-Drs. 19/18473 S. 1, BR-Drs. 85/20 S. 1; so ausdrücklich das Gesetzesmotiv, vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 2, BR-Drs. 85/20 S. 2, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 2), auch wenn diese Beitragszahlung gerade deutlich niedriger ausfällt als der Durchschnitt.

 

Rz. 22

Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Erwerbsbiografien mit Blick auf die Regelaltersgrenze und je nachdem, ab welchem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde, unter Umständen bis zu 50 Jahre umfassen können (BT-Drs. 19/18473 S. 36, BR-Drs. 85/20 S. 33). Ausgehend von dieser Überlegung ist eine Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 33 Jahren Grundrentenzeiten für einen großen Personenkreis denkbar.

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