Rz. 11

Der Wehrdienst umfasst nach § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) u. a. auch die besonderen Auslandsverwendungen, sodass grundsätzlich auch Versicherungspflicht i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2 in Betracht kommt (dabei ist die Aussetzung der Wehrpflicht zum 30.6.2011 zu berücksichtigen). In Betracht kommt darüber hinaus ggf. auch eine Versicherungspflicht i. S. d. § 1 Nr. 1 (vgl. zu den möglichen Versicherungspflichttatbeständen auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.1).

 

Rz. 12

Die Versicherungspflicht ist dabei keine notwendige Voraussetzung für die Zusammenrechnung bei der Ermittlung der Gesamtmindestdauer von 180 Tagen; die Ermittlung von Zuschläge an Entgeltpunkten hingegen beschränken sich jedoch allein auf die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.2).

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