Rz. 6

Gemäß Satz 2 hat der zur Zahlung des Arbeitslosengelds verpflichtete Leistungsträger dem Rentenversicherungsträger die überzahlten Rentenbeträge zu erstatten.

Dabei richtet sich der Umfang der Erstattung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Zu erstatten sind neben der Rente selbst sämtliche Geldleistungen, die der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, also z. B. auch Beitragszuschüsse nach § 106. Hingegen erfasst der Erstattungsanspruch nicht die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die aus der Rente gezahlt wurden, einschließlich der vom Rentenversicherungsträger geleisteten Beitragsanteile.

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