2.1 Anspruch auf Prüfung des Zuschlags (Satz 1)

 

Rz. 4

Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022 (Satz 1).

Anspruchsberechtigt sind sämtliche Versicherte, die zu dem von § 76g sowie §§ 307e und f begünstigten Personenkreis gehören. Das sind sowohl Bestandsrentner, die am 31.12.2020 eine Rente beanspruchen konnten, als auch Neurentner, die ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) eine Rente erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Komm. zu §§ 76g, 307e und 307f verwiesen.

2.2 Reihenfolge der Prüfung

 

Rz. 5

Bei der Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sollen die Rentenversicherungsträger vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

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