Rz. 2

§ 307g steht im Zusammenhang mit § 76g und §§ 307e und f. § 76g bestimmt für Neu- bzw. Zugangsrentner, also für Versicherte, die erstmals ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) eine Rente erhalten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. §§ 307e und f regeln die Ermittlung eines solchen Zuschlags für Bestandsrentner, die am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) bereits eine Rente bezogen haben.

 

Rz. 3

Satz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem frühestens ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsetzung des Grundrentengesetzes für die Rentenversicherungsträger mit außerordentlichen Belastungen verbunden ist. Insbesondere die Ermittlung der von dem Zuschlag für langjährige Versicherung begünstigten Versicherten unter der großen Anzahl an Bestandsrentner ist verwaltungstechnisch äußerst aufwendig (BR-Drs. 85/20 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, Versicherten einen Anspruch auf Prüfung des Zuschlags frühestens ab dem 1.1.2023, also 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen, einzuräumen.

Satz 2 betrifft die Rangfolge der Prüfung. Er soll sicherstellen, dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft werden, damit diese möglichst frühzeitig in den Genuss eines Zuschlags kommen.

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