Rz. 52

Auch wenn die Voraussetzungen für den Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 307f vorliegen, wird dieser – ebenso wie für Zugangsrenten nach § 76g – nur gewährt, soweit das monatliche Einkommen des Versicherten, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners (vgl. § 21 LPartG) nicht nach § 97a auf den Zuschlag anzurechnen ist. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Zuschlag nur den Haushaltseinkommen zugutekommt, die dieser Stärkung tatsächlich bedürfen (BT-Drs. 19/18473 S. 22). Etwaiges Vermögen bleibt hingegen wie bei Neurenten unberücksichtigt (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 97a)

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