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Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet (§ 307f Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 76g Abs. 5). Der nach § 307f Abs. 6 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) (Abs. 6 Satz 4 HS 2).

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