Rz. 48

Zudem muss sich aus den Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergeben, der unter dem nach § 76g Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2).

Dieser Höchstwert beträgt bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten 0,0667 Entgeltpunkte und bei exakt 33 Jahren mit Grundrentenzeiten 0,0334 Entgeltpunkte. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, so wird der Wert von 0,0334 je Kalendermonat für jeden zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 erhöht (vgl. § 76g Abs. 4 Satz 3 bis 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge