Rz. 42

Abs. 6 bestimmt für Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nicht nach § 307a umgewertet, sondern nach § 307b neu berechnet wurden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ab dem 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt werden kann. Nach § 307b wurde eine nach dem AAÜG überführte Rente aus dem Beitrittsgebiet nach dem SGB VI neu berechnet, wenn am 31.12.1991 Anspruch auf diese Rente bestand.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge