2.2.3.1 Bestandsrenten nach § 307b

 

Rz. 42

Abs. 6 bestimmt für Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nicht nach § 307a umgewertet, sondern nach § 307b neu berechnet wurden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ab dem 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt werden kann. Nach § 307b wurde eine nach dem AAÜG überführte Rente aus dem Beitrittsgebiet nach dem SGB VI neu berechnet, wenn am 31.12.1991 Anspruch auf diese Rente bestand.

2.2.3.2 Grundrentenzeiten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 43

Die Ermittlung eines Zuschlags für langjährige Versicherung für nach § 307a umgewertete Bestandsrenten setzt zunächst (dem Grunde nach) voraus, dass am 30.12.2020 mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 vorhanden sind (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1).

Anders als bei den Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307f Abs. 5 (lediglich) umgewertet wurden, liegen für die Renten nach § 307f Abs. 6 Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto vor; denn sie wurden nach dem SGB VI neu berechnet. Der Zuschlag für die neu berechneten Renten kann daher in Anlehnung an § 307e Abs. 1 und 2 ermittelt werden, der für Bestandsrenten gilt, die nach dem SGB VI berechnet worden sind (BT-Drs. 19/18473 S. 49).

 

Rz. 44

§ 76g, auf den § 307f Abs. 6 (ebenso wie § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ausdrücklich verweist, legt fest, welche Kalendermonate Grundrentenzeiten sind (vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 307e Rz. 13 ff.). Danach gehören zu den Grundrentenzeiten in Anlehnung an die 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§§ 38, 236b i. V. m. § 51 Abs. 3a; BT-Drs. 19/18473 S. 24, 36) vor allem Kalendermonate mit

 

Rz. 45

Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören hingegen insbesondere

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 5 Satz 3 i. d. F. ab 1.1.2021),
  • (abweichend von der 45-jährigen Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherung) Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I (§ 76g Abs. 2 Satz 3) sowie
  • Zurechnungszeiten i. S. v. § 59 (vgl. dazu BT-Drs. 19/17762 S. 3).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 76g verwiesen.

 

Rz. 46

Abweichend von § 307e sind bei der Ermittlung der Grundrentenzeiten allerdings die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 am 31.12.2020 zugrunde liegen (Abs. 6 Satz 2). Diese Sonderregelung beruht auf dem Umstand, dass § 307b Abs. 1 Satz 2 für Zeiten ab dem 1.1.1992 neben der Neuberechnung auch die Ermittlung einer Vergleichsrente nach Abs. 3 der Vorschrift vorsah und nach Satz 3 der Vorschrift die jeweils höhere Rente zu leisten war (vgl. dazu die dortige Komm. und zum Stichtag 31.12.2020 die Komm. zu § 307e unter Rz. 17).

2.2.3.3 Grundrentenbewertungszeiten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 47

In die Berechnung des Zuschlags fließen nur diejenigen Monate mit Grundrentenzeiten ein, auf die mindestens 0,025 Entgeltpunkte entfallen (= Grundrentenbewertungszeiten i. S. v. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 76g Abs. 3 Satz 1). Dabei werden als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten – wie nach § 307e Abs. 1 Satz 6 – auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt (Abs. 1 Satz 3). Wegen der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 307e und § 76g verwiesen.

Besonderheiten ergeben sich lediglich insofern, als für die Grundrentenbewertungszeiten nur die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich sind, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 am Stichtag zugrunde liegen (Abs. 6 Satz 2).

2.2.3.4 Unterschreiten des Höchstwerts nach § 76g Abs. 4 (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 48

Zudem muss sich aus den Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergeben, der unter dem nach § 76g Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2).

Dieser Höchstwert beträgt bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten 0,0667 Entgeltpunkte und bei exakt 33 Jahren mit Grundrentenzeiten 0,0334 Entgeltpunkte. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, so wird der Wert von 0,0334 je Kalendermonat für jeden zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 erhöht (vgl. § 76g Abs. 4 Satz 3 bis 5).

2.2.3.5 Höhe des Zuschlags

 

Rz. 49

Die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird entsprechend § 76g Abs. 4 ermittelt (Abs. 6 Satz 4). Insofern wird ebenfalls auf die Komm. zu § 76g und § 307e Bezug genommen. Abweichungen ergeben sich auch hier nur insofern, als die Entgeltpunkte maßgeblich sind, die der (höheren) neu berechneten oder Vergleichsrente zugrunde liegen (Abs. 6 Satz 2).

2.2.3.6 Zuordnung des Zuschlags

 

Rz...

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