Rz. 28

Die Ermittlung des Zuschlags für die von § 307f Abs. 5 erfassten Versicherten erfordert – wie bei Neurenten nach § 76g Abs. 1 und Bestandsrenten nach § 307e Abs. 1 – zunächst, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus Abs. 5. Die Vorschrift nimmt jedoch ausdrücklich auf § 76g Abs. 2 Bezug, indem sie bestimmt, welche Zeiten als Grundrentenzeiten im Sinne jener Vorschrift gelten. Folglich findet § 76g Abs. 2 auch im Rahmen des § 307f Abs. 5 Anwendung, soweit Abs. 5 mit Blick auf die Besonderheiten der hiervon erfassten Bestandsrenten keine Sonderregelungen trifft.

 

Rz. 29

Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 und § 307f Abs. 5 sind rentenrechtliche Zeiten, die der Versicherte erfüllt haben muss, um dem Grunde nach einen Zuschlag für langjährige Versicherung erhalten zu können. Da für nach § 307a umgewertete Renten i. d. R. – ebenso wie für Bestandsrenten nach § 307f Abs. 1 – keine Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto gespeichert sind, legt Abs. 5 – abweichend von der Definition in § 76g Abs. 2 – fest, welche Zeiten zu den Grundrentenzeiten gehören.

 

Rz. 30

Danach gelten zum einen die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 als Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 (Abs. 5 Satz 1). Das sind die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 307a Abs. 3 und die dortige Komm.). Durch die Anknüpfung an (Arbeits- bzw. Zurechnungs-)Jahre bedarf es – anders als bei § 76g Abs. 2 – keiner konkreten Betrachtung einzelner Kalendermonate. Es handelt sich also auch hier um eine vereinfachende Regelung, die den Rentenversicherungsträgern Verwaltungsaufwand ersparen und eine zeitnahe Ermittlung des Zuschlags ermöglichen soll (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 48).

 

Rz. 31

Darüber hinaus gehört die Kindererziehungspauschale zu den Grundrentenzeiten (Abs. 5 Satz 2). Sie beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, sofern diese Kinder schon bisher in der (nach § 307a umgewerteten) Rente berücksichtigt worden sind (Abs. 5 Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge