2.2.2.1 Nach § 307a umgewertete Bestandsrenten

 

Rz. 27

Bezieher von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, deren Rente nach § 307a umgewertet wurde, erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 5 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Nach § 307a wurden für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets ab dem 1.1.1992 Entgeltpunkte (Ost) für Renten ermittelt, auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Bei dieser sog. Umwertung wurden auf der Grundlage der nach dem Rentenrecht im Beitrittsgebiet bereits vorhandenen Daten in einem maschinellen und pauschalierten Verfahren persönliche Entgeltpunkte für die Rentenberechnung nach dem SGB VI ermittelt.

2.2.2.2 Grundrentenzeiten

 

Rz. 28

Die Ermittlung des Zuschlags für die von § 307f Abs. 5 erfassten Versicherten erfordert – wie bei Neurenten nach § 76g Abs. 1 und Bestandsrenten nach § 307e Abs. 1 – zunächst, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus Abs. 5. Die Vorschrift nimmt jedoch ausdrücklich auf § 76g Abs. 2 Bezug, indem sie bestimmt, welche Zeiten als Grundrentenzeiten im Sinne jener Vorschrift gelten. Folglich findet § 76g Abs. 2 auch im Rahmen des § 307f Abs. 5 Anwendung, soweit Abs. 5 mit Blick auf die Besonderheiten der hiervon erfassten Bestandsrenten keine Sonderregelungen trifft.

 

Rz. 29

Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 und § 307f Abs. 5 sind rentenrechtliche Zeiten, die der Versicherte erfüllt haben muss, um dem Grunde nach einen Zuschlag für langjährige Versicherung erhalten zu können. Da für nach § 307a umgewertete Renten i. d. R. – ebenso wie für Bestandsrenten nach § 307f Abs. 1 – keine Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto gespeichert sind, legt Abs. 5 – abweichend von der Definition in § 76g Abs. 2 – fest, welche Zeiten zu den Grundrentenzeiten gehören.

 

Rz. 30

Danach gelten zum einen die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 als Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 (Abs. 5 Satz 1). Das sind die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 307a Abs. 3 und die dortige Komm.). Durch die Anknüpfung an (Arbeits- bzw. Zurechnungs-)Jahre bedarf es – anders als bei § 76g Abs. 2 – keiner konkreten Betrachtung einzelner Kalendermonate. Es handelt sich also auch hier um eine vereinfachende Regelung, die den Rentenversicherungsträgern Verwaltungsaufwand ersparen und eine zeitnahe Ermittlung des Zuschlags ermöglichen soll (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 48).

 

Rz. 31

Darüber hinaus gehört die Kindererziehungspauschale zu den Grundrentenzeiten (Abs. 5 Satz 2). Sie beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, sofern diese Kinder schon bisher in der (nach § 307a umgewerteten) Rente berücksichtigt worden sind (Abs. 5 Satz 3).

2.2.2.3 Grundrentenbewertungszeiten

 

Rz. 32

In die Berechnung des Zuschlags für langjährige Versicherung fließen – wie bei § 76g, § 307e und § 307f Abs. 1 – nur die sog. Grundrentenbewertungszeiten ein. Das sind diejenigen Zeiten, für die der Zuschlag gewährt wird, die also ggf. durch einen Zuschlag aufgewertet werden.

 

Rz. 33

Abs. 5 bestimmt insofern, dass (nur) die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3, also die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie die Zurechnungszeit wegen Invalidität, als Grundrentenbewertungszeiten gelten (Satz 1). Die Kindererziehungspauschale gilt hingegen nicht als Grundrentenbewertungszeit; denn nach Satz 2 wird diese Pauschale (nur) bei den Grundrentenzeiten berücksichtigt.

 

Rz. 34

Zudem müssen auf die Grundrentenzeiten, also die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3, Entgeltpunkte entfallen, die mindestens 0,3 Entgeltpunkte (entspricht kalendermonatlich 0,025 Entgeltpunkten) betragen.

Da Abs. 5 Satz 1 nicht nur auf die Grundrentenzeiten, sondern auch auf die Grundrentenbewertungszeiten i. S. v. § 76g Abs. 3 Bezug nimmt, gilt die dortige Beschränkung der Grundrentenzeiten auf Kalendermonate mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten (vgl. § 76g Abs. 3 Satz 1) für die (nach Jahren bestimmten) Grundrentenzeiten i. S. v. Abs. 5 Satz 1 entsprechend. 0,025 Entgeltpunkte pro Monat entsprechen 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr und damit 30 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten. Durch diese Beschränkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Versicherte, deren Arbeitseinkommen oftmals lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatte, keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten. Das betrifft insbesondere Zeiten einer (rentenversicherungspflichtigen) geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") mit sehr geringer Beitragszahlung (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 3, 24).

2.2.2.4 Unterschreiten des Höchstwerts nach § 76g Abs. 4

 

Rz. 35

Ein Zuschlag wird zudem nur ermittelt, wenn sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt (vgl. dazu Rz. 18). Zwar verweist § 307f Abs. 5 lediglich auf § 76g Abs. 2 und 5 sowie bzgl. der Höhe des Zuschlags auf Abs. 4. Dass nur Grundrente...

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