Rz. 25

§ 307f Abs. 7 legt den Zugangsfaktor fest, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn) multipliziert werden und so in die Berechnung der Höhe des Zuschlags einfließen.

Die gesonderte Bestimmung des Zugangsfaktors für den Zuschlag ist notwendig, weil die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 (i. d. F. ab 1.1.2021) von den übrigen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln sind und separat mit dem jeweils maßgeblichen Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Der separaten Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag bedarf es zum einen, um die Anrechnung von Einkommen (ausschließlich) auf den Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 97a vornehmen zu können (vgl. dazu die dortige Komm.). Zum anderen wird der Zuschlag – anders als die mit dem Zuschlag aufgewertete (originäre) Rente – nicht als Hinzuverdienst (§ 34a) oder als Einkommen auf Renten wegen Todes angerechnet (§ 97a Abs. 7); vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 39).

 

Rz. 26

Nach § 307f Abs. 7, der § 307e Abs. 3 für entsprechend anwendbar erklärt, gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten der Zugangsfaktor nach § 77 (§ 307e Abs. 3 Satz 1). Maßgeblich für die Ermittlung des Zuschlags ist also grundsätzlich der Zugangsfaktor, der auch für die Berechnung des Monatsbetrags der originären (Bestands-)Rente gilt, höchstens jedoch 1,0 (vgl. § 307e Abs. 3 Satz 2).

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