2.1 Begünstigter Personenkreis

 

Rz. 7

§ 307f findet (nur) Anwendung, wenn am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten der Vorschrift) ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, die vor dem 1.1.1992 begonnen hat und nach dem vor Inkrafttreten des SGB VI geltenden Recht berechnet wurde (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8).

2.1.1 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 8

Erfasst werden – wie bei § 76g und § 307e – nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrenten (§§ 36 ff., 236 ff.), sondern sämtliche Rentenarten i. S. v. § 33, also insbesondere auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Eine Beschränkung auf Altersrenten lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für langjährige Versicherung ist nicht auf eine bessere Absicherung im Alter beschränkt. Zwar wird in dem Gesetzentwurf wiederholt betont, dass die Grundrente der Alterssicherung langjähriger Versicherter dient, die nur unterdurchschnittliches Einkommen erzielt haben (BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21). Durch den Zuschlag soll aber (allgemein) die erbrachte Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (BT-Drs. 19/18473 S. 2). Dass der Gesetzgeber sämtliche Rentenarten in den Zuschlag für langjährige Versicherung einbeziehen wollte, wird vor allem daran deutlich, dass er den erheblichen Aufwand der Rentenversicherungsträger bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes ausdrücklich vor allem damit begründet, dass die Rentenkonten aller Bestandsrentner, also auch derjenigen, die bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes z. B. eine Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- oder Waisenrente bezögen, zu überprüfen seien (BT-Drs. 19/18473 S. 57).

2.1.2 Rentenbeginn vor dem 1.1.1992

 

Rz. 9

§ 307f ist nur anwendbar, wenn die Rente vor Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 begonnen hat. Das ist der Fall, wenn der Versicherte vor dem Stichtag Anspruch auf Auszahlung der Rente, also auf die erste monatliche Einzelleistung hatte.

2.1.3 Rentenberechnung nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht

 

Rz. 10

Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften berechnet worden sein, die vor dem 1.1.1992 galten (Abs. 8).

Erfasst sind zum einen Renten, die nach den früheren bundesdeutschen Vorschriften, also nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG, berechnet worden sind (Abs. 1 bis 4). Zum anderen fallen unter § 307f auch Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet und nach § 307a umgewertet (Abs. 5) bzw. nach § 307b neu berechnet (Abs. 6) worden sind.

 

Rz. 11

Wurde eine Rente, die vor dem 1.1.1992 begonnen hat, dennoch nach dem zum 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI berechnet, etwa, weil sie nach § 300 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2000 neu festgestellt wurde, so richtet sich der Zuschlag für langjährige Versicherung nicht nach § 307f, sondern nach § 307e. In einem solchen Fall sind im Versicherungskonto rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI gespeichert, die den Rentenversicherungsträgern eine einfache Identifizierung der für den Zuschlag maßgeblichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten i. S. v. § 307e Abs. 1 und 2 i. V. m. § 76g Abs. 1 bis 3 ermöglicht. Es bedarf dann keiner besonderen (teilweise vereinfachender und pauschaler) Regelungen, wie sie in § 307f vorgesehen sind (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 48).

2.1.4 Rentenanspruch am 31.12.2020

 

Rz. 12

§ 307f findet zudem nur Anwendung, wenn der Versicherte (noch) am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) Anspruch auf die nach dem Recht vor Inkrafttreten des SGB VI berechnete Rente hatte. Ist der Rentenanspruch vor dem Stichtag (31.12.2020) entfallen, wird kein Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 307f gewährt.

2.1.5 Rentenzahlung am 31.12.2020

 

Rz. 13

Schließlich muss die Rente am 31.12.2020 geleistet worden sein (Abs. 1 Satz 2). Geleistet wird eine Rente, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Verzichtet der Versicherte beispielsweise (zunächst) auf die Geltendmachung der Rente, obwohl er am 31.12.2020 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so findet § 307f keine Anwendung. Nimmt er die Rente zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 31.12.2020) in Anspruch, so bestimmt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g.

2.2 Allgemeine Voraussetzungen und Berechnung des Zuschlags

 

Rz. 14

Die Voraussetzungen und die Berechnung des Zuschlags für langjährige Versicherung für die von § 307f erfassten Bestandsrentner richten sich danach, ob sie eine Rente beziehen, die nach dem bundesrechtlichen Recht vor Inkrafttreten des SGB VI (RVO, AVG, RKG) berechnet wurde (Abs. 1 bis 4), oder es sich um eine Bestandsrente aus dem Beitrittsgebiet handelt, die nach § 307a umgewertet (Abs. 5) bzw. nach § 307b neu berechnet wurde (Abs. 6).

2.2.1 Nach dem früheren Bundesrecht berechnete Bestandsrenten (Abs. 1 bis 4)

2.2.1.1 Zuschlag nach Art. 82 RRG 1992 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 15

Die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für Bestandsrenten, die nach der RVO, dem AVG oder dem RKG berechnet wurden, setzt zunächst voraus, dass für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß Art. 82 RRG 1992 ermittelt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Da das Versicherungskonto jener Bestandsrentner regelmäßig keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI enthält, knüpft Abs. 1 Satz 1 – abweichend von § 76g Abs. 1 bis 3 sowie § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – nicht an das Vorliegen konkreter...

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